Worum geht es?

06.11.2006

Karrikatur: Konzertierte Aktion

Karrikatur mit freundlicher Genehmigung von Götz Wiedenroth

Neben den Rund­funk­ge­bühren für „klass­ische Em­pfangs­geräte“ wie Radio und Fern­seher müs­sen ab dem 1.Januar 2007 auch für alle „neu­art­igen Rund­funk­em­pfangs­geräte“ Ge­bühr­en ent­rich­tet werden, so­bald sie „zum Em­pfang bereit­ge­halten“ werden. Was genau ein „neu­art­iges Rund­funk­em­pfangs­gerät“ ist, wird sich erst nach und nach durch die Aus­le­gung der Rund­funk­an­stal­ten und der GEZ zeigen. Rund­funk­gebühren­pflichtig werden auf jeden Fall alle „internet­fähigen“ PCs und Multimedia-Handys (UMTS) sein.

Die Höhe der Rund­funk­gebühren für diese Geräte beläuft sich nach dem Beschluss der Ministerpräsidenten am 19.10.2006 auf 5,52 EUR monatlich. Von der Zahlungs­pflicht befreit sind privat genutzte PCs, die in einer Wohnung stehen, für die bereits die Radio-Rund­funk­gebühren gezahlt werden und „Zweit-PCs“, die gewerb­lich genutzt werden. Das bedeutet, dass für den ersten gewerblich genutzten PC pro Grund­stück einmal die Radio ­gebühr zu entrichten ist, sofern noch kein an­deres Rund­funk­em­pfangs­gerät ge­werb­lich an­ge­mel­det ist. Diese Aus­weitung der Rund­funk­gebühren­pflicht wurde von den 16 Minister­präsidenten in Zusammen­arbeit mit dem Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk im 8.Rund­funk­gebühren­staats­vertrag beschlos­sen, der dann von den 16 Länder­parlamenten ratifiziert wurde und am 1.April 2005 in Kraft getreten ist.

Die neue Gebühren­pflicht gilt laut Staats­vertrag ab dem 01.01.2007*. Darüber hinaus set­zen wir uns für eine lang­fristige Reform der Finanz­ierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks im Interesse der Rund­funk­gebühren­zahler ein.

*Zum Rund­funk­gebühren­staats­vertrag wurde eine Ver­fas­sungs­be­schwer­de ein­ge­reicht, die wir anfänglich — ohne genaue Kenntnis der Inhalte — unterstützten. Nach eingehender Prüfung haben wir uns jedoch davondistanziert, weil wir den Schriftsatz als ungeeignet einstuften. Unsere Einschätzung wurde fast ein Jahr später höchstrichterlich bestätigt.

Kostet,…

Links im Menü haben wir einige Bei­spiele für gebühren­pflichtige Situ­ationen aufgelistet. Einige mögen ver­rückt er­scheinen, sind aber durch die im Staats­vertrag de­finier­ten Rahmen­be­din­gun­gen denk­bar. Ob dafür wirk­lich Ge­bühr­en an­fal­len, wird sich erst im Laufe der Zeit klä­ren. Einige „Bezahl­gründe“ wurden bereits in den vor­her­igen Staats­ver­trä­gen be­schrie­ben, andere gel­ten ab 1.1.2007.

Diese Beispiele erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit! Falls Sie eine Situation kennen, die hier noch fehlt, freuen wir uns über jeden Hinweis.

Präzise unpräzise

Der achte Rund­funk­staats­vertrag mit seiner schwam­migen Formu­lierung öffnet den „wildesten Ge­bühr­en­quel­len“ die Tür. Sobald ein Gerät eine Verbin­dung zum Inter­net und einen belie­bigen Daten­spei­cher besitzt, gilt es als „neu­artiges Empfangs­gerät“, wie z.B. eine Telefon­anlage, ein DSL-Router, Ihr Mobil­telefon, … . Die Formu­lierung „neuartige Empfangs­geräte“ lässt eine ent­sprechen­de Aus­legung problem­los zu. Ob diese Aus­legung dem Volks­em­pfin­den oder der Praxis­realität nahe kommt, spielt dabei im Übrigen keine Rolle.

Für wen war das eigentlich mal gedacht?

Wenn Sie die nach­fol­gen­den Bei­spie­le stu­die­ren, wer­den Sie sich sicher­lich mehr­fach ver­wun­dert die Augen reiben. Das ist „Recht in Deutsch­land anno 2006“. Wem das wirklich „recht“ ist? Nur einige von vielen Fragen:

  • Für wen wurde der Rundfunk-Staatsvertrag denn ursprünglich einmal geschlossen?
  • Welchem Zweck sollte er dienen?
  • Wer definiert, was ein „Rundfunk“-Gerät ist?
  • Was ist „Rundfunk“ überhaupt?

Der Rundfunk-Staatsvertrag in seiner aktuellen Form wirft viele Fragen auf.



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