Worum geht es?
06.11.2006
Karrikatur mit freundlicher Genehmigung von Götz Wiedenroth
Neben den Rundfunkgebühren für „klassische Empfangsgeräte“ wie Radio und Fernseher müssen ab dem 1.Januar 2007 auch für alle „neuartigen Rundfunkempfangsgeräte“ Gebühren entrichtet werden, sobald sie „zum Empfang bereitgehalten“ werden. Was genau ein „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“ ist, wird sich erst nach und nach durch die Auslegung der Rundfunkanstalten und der GEZ zeigen. Rundfunkgebührenpflichtig werden auf jeden Fall alle „internetfähigen“ PCs und Multimedia-Handys (UMTS) sein.
Die Höhe der Rundfunkgebühren für diese Geräte beläuft sich nach dem Beschluss der Ministerpräsidenten am 19.10.2006 auf 5,52 EUR monatlich. Von der Zahlungspflicht befreit sind privat genutzte PCs, die in einer Wohnung stehen, für die bereits die Radio-Rundfunkgebühren gezahlt werden und „Zweit-PCs“, die gewerblich genutzt werden. Das bedeutet, dass für den ersten gewerblich genutzten PC pro Grundstück einmal die Radio gebühr zu entrichten ist, sofern noch kein anderes Rundfunkempfangsgerät gewerblich angemeldet ist. Diese Ausweitung der Rundfunkgebührenpflicht wurde von den 16 Ministerpräsidenten in Zusammenarbeit mit dem Öffentlich-Rechtlichen Rundfunk im 8.Rundfunkgebührenstaatsvertrag beschlossen, der dann von den 16 Länderparlamenten ratifiziert wurde und am 1.April 2005 in Kraft getreten ist.
Die neue Gebührenpflicht gilt laut Staatsvertrag ab dem 01.01.2007*. Darüber hinaus setzen wir uns für eine langfristige Reform der Finanzierung des Öffentlich-Rechtlichen Rundfunks im Interesse der Rundfunkgebührenzahler ein.
*Zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag wurde eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, die wir anfänglich — ohne genaue Kenntnis der Inhalte — unterstützten. Nach eingehender Prüfung haben wir uns jedoch davondistanziert, weil wir den Schriftsatz als ungeeignet einstuften. Unsere Einschätzung wurde fast ein Jahr später höchstrichterlich bestätigt.
Kostet,…
Links im Menü haben wir einige Beispiele für gebührenpflichtige Situationen aufgelistet. Einige mögen verrückt erscheinen, sind aber durch die im Staatsvertrag definierten Rahmenbedingungen denkbar. Ob dafür wirklich Gebühren anfallen, wird sich erst im Laufe der Zeit klären. Einige „Bezahlgründe“ wurden bereits in den vorherigen Staatsverträgen beschrieben, andere gelten ab 1.1.2007.
Diese Beispiele erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit! Falls Sie eine Situation kennen, die hier noch fehlt, freuen wir uns über jeden Hinweis.
Präzise unpräzise
Der achte Rundfunkstaatsvertrag mit seiner schwammigen Formulierung öffnet den „wildesten Gebührenquellen“ die Tür. Sobald ein Gerät eine Verbindung zum Internet und einen beliebigen Datenspeicher besitzt, gilt es als „neuartiges Empfangsgerät“, wie z.B. eine Telefonanlage, ein DSL-Router, Ihr Mobiltelefon, … . Die Formulierung „neuartige Empfangsgeräte“ lässt eine entsprechende Auslegung problemlos zu. Ob diese Auslegung dem Volksempfinden oder der Praxisrealität nahe kommt, spielt dabei im Übrigen keine Rolle.
Für wen war das eigentlich mal gedacht?
Wenn Sie die nachfolgenden Beispiele studieren, werden Sie sich sicherlich mehrfach verwundert die Augen reiben. Das ist „Recht in Deutschland anno 2006“. Wem das wirklich „recht“ ist? Nur einige von vielen Fragen:
- Für wen wurde der Rundfunk-Staatsvertrag denn ursprünglich einmal geschlossen?
- Welchem Zweck sollte er dienen?
- Wer definiert, was ein „Rundfunk“-Gerät ist?
- Was ist „Rundfunk“ überhaupt?
Der Rundfunk-Staatsvertrag in seiner aktuellen Form wirft viele Fragen auf.
©2006-2012 RFGZ / Norbert Simon | Impressum | Letzte Aktualisierung: 22.12.2012