a.A.

24.11.2008

Wie sonst noch Gebühren verschwendet werden:

Rechnungshof rügt SWR:

Zwei Saison-Dauerkarten beim FC Kaiserslautern?

2.000.000 € pro Jahr für „Gastdirigenten“ ?

 Werbung beim VfB Stuttgart ?

Betriebsfeiern für 432.000 € ?

 10.000 € für Tagesloge beim FC Mainz ?

1.130.000 € für Bewirtung ?

…und das ist nur der SWR!

Die öffentlich-rechtlichen Anstalten sind offenkundig hochgradig schmerzfrei. Erneut haben sie eine Klatsche erhalten, diesmal in Hessen. Da ist das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden „a.A.“ - anderer Auffassung, als die Richter in den mühsam herbei gezerrten und immer rarer werdenden Urteilen zugunsten der Rundfunkanstalten.

Das Urteil aus Wiesbaden enthält einige interssante Auslassungen:

Zwischen den Zeilen wird der Spießrutenlauf ange­prangert, der von Gebühren­zahlern absol­viert werden muss, damit sie über­haupt erst einmal ihre Rechte geltend machen können und für die durch die Anstal­ten verschul­dete Verzö­gerung sogar einen „Säumnis­­zuschlag“ zahlen müssen.

  • Der vom HR beantragten Abweisung der Klage wurde mit einem Hinweis auf einen Rechtsanspruch des Klägers widersprochen.
  • Der Gebührenbescheid wurde als rechtswidrig eingestuft. Lt. Gericht gibt es für den Gebührenbescheid keine tragfähige Rechtsgrundlage.
  • Der Widerspruch gegen die vorbehaltliche Zahlung der Gebühren durch die Anstalten wurde indirekt gerügt, da es ja wohl selbstverständlich sei, dass zu unrecht geforderte Gebühren zurück gezahlt werden.
  • Da „Neuartige Rundfunkempfänger“ nicht im Gesetz stehen, können sie keine Gebührenpflicht begründen. Darüber hinaus sind sie unzureichend konkretisiert.
  • Es geht nicht um die Wahrnehmung der Anstalten sondern: «Ein vernünftiger Durchschnittsbürger wird unter einem Rund­funk­empfangs­gerät i.S.v. § 1 Abs. 1 RGebStV ein Radio­gerät/Empfangs­teil verstehen, das (auch) zu Zwecken des Rund­funk­empfangs ange­schafft wurde.»
  • Ein PC wird (üblicherweise) nicht zum Rundfunkempfang bereit gehalten, «der bloßen abstrakten Möglichkeit des Rund­funk­empfangs über das Internet fehlt das finale Element». «Ein Rund­funk­empfang über den PC zu beruf­lichen Zwecken ist eher fern­liegend».
  • Betreiber einzelner PCs werden gegenüber Betreibern vieler PCs un­ver­hältnis­­mäßig stärker belastet, da die Gebühr nur für den ersten PC erhoben wird.

 Besonders ärgerlich für die Anstalten dürfte die Auflistung der gern von Ihnen für eine Berufung bemühten Urteile sein. Diese wurden mit einem unscheinbaren „a.A.“ vom Gericht zur Kenntnis genommen und entwertet. Das vom HR zitierte„Greifswald-Urteil“ wird vom Gericht schlicht ignoriert. Die Rundfunkanstalten — so ist zumindest unsere Einschätzung — nehmen augenscheinlich noch immer an, dass eine Antwort nicht zur Frage passen muss. Aber das mißfällt Richtern offenbar immer mehr.

 

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