a.A.
24.11.2008
Wie sonst noch Gebühren verschwendet werden:
Zwei Saison-Dauerkarten beim FC Kaiserslautern?
2.000.000 € pro Jahr für „Gastdirigenten“ ?
Werbung beim VfB Stuttgart ?
Betriebsfeiern für 432.000 € ?
10.000 € für Tagesloge beim FC Mainz ?
1.130.000 € für Bewirtung ?
…und das ist nur der SWR!
Die öffentlich-rechtlichen Anstalten sind offenkundig hochgradig schmerzfrei. Erneut haben sie eine Klatsche erhalten, diesmal in Hessen. Da ist das Verwaltungsgericht Wiesbaden „a.A.“ - anderer Auffassung, als die Richter in den mühsam herbei gezerrten und immer rarer werdenden Urteilen zugunsten der Rundfunkanstalten.
Das Urteil aus Wiesbaden enthält einige interssante Auslassungen:
Zwischen den Zeilen wird der Spießrutenlauf angeprangert, der von Gebührenzahlern absolviert werden muss, damit sie überhaupt erst einmal ihre Rechte geltend machen können und für die durch die Anstalten verschuldete Verzögerung sogar einen „Säumniszuschlag“ zahlen müssen.
- Der vom HR beantragten Abweisung der Klage wurde mit einem Hinweis auf einen Rechtsanspruch des Klägers widersprochen.
- Der Gebührenbescheid wurde als rechtswidrig eingestuft. Lt. Gericht gibt es für den Gebührenbescheid keine tragfähige Rechtsgrundlage.
- Der Widerspruch gegen die vorbehaltliche Zahlung der Gebühren durch die Anstalten wurde indirekt gerügt, da es ja wohl selbstverständlich sei, dass zu unrecht geforderte Gebühren zurück gezahlt werden.
- Da „Neuartige Rundfunkempfänger“ nicht im Gesetz stehen, können sie keine Gebührenpflicht begründen. Darüber hinaus sind sie unzureichend konkretisiert.
- Es geht nicht um die Wahrnehmung der Anstalten sondern: «Ein vernünftiger Durchschnittsbürger wird unter einem Rundfunkempfangsgerät i.S.v. § 1 Abs. 1 RGebStV ein Radiogerät/Empfangsteil verstehen, das (auch) zu Zwecken des Rundfunkempfangs angeschafft wurde.»
- Ein PC wird (üblicherweise) nicht zum Rundfunkempfang bereit gehalten, «der bloßen abstrakten Möglichkeit des Rundfunkempfangs über das Internet fehlt das finale Element». «Ein Rundfunkempfang über den PC zu beruflichen Zwecken ist eher fernliegend».
- Betreiber einzelner PCs werden gegenüber Betreibern vieler PCs unverhältnismäßig stärker belastet, da die Gebühr nur für den ersten PC erhoben wird.
Besonders ärgerlich für die Anstalten dürfte die Auflistung der gern von Ihnen für eine Berufung bemühten Urteile sein. Diese wurden mit einem unscheinbaren „a.A.“ vom Gericht zur Kenntnis genommen und entwertet. Das vom HR zitierte„Greifswald-Urteil“ wird vom Gericht schlicht ignoriert. Die Rundfunkanstalten — so ist zumindest unsere Einschätzung — nehmen augenscheinlich noch immer an, dass eine Antwort nicht zur Frage passen muss. Aber das mißfällt Richtern offenbar immer mehr.