Extrakosten für „neuartige Empfänger“

25.09.2012

Mit Einführung der Rundfunkgebühr für „neuartige Rundfunkempfänger“ haben sich die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten eine weitere attraktive Einnahmequelle eröffnet und den Weg zu „Gebühren auf alles“ geebnet. Allerdings haben sie dabei nur an sich gedacht und nicht an den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Denn wer Geld nimmt, muss dafür auch eine vergleichbare Leistung liefern.

In Art. 3 Abs. 1 GG steht – sinngemäß – dass im Wesentlichen Gleiches nicht wesentlich ungleich behandelt werden darf. Genau das geschieht jedoch, wenn ein „klassischer Rundfunkempfänger“, wie Radio und Fernseher, mit einem „neuartigen Rundfunkempfänger“, wie PC, Laptop oder Handy gleichgesetzt werden.

Für den „klassischen“ Rundfunkempfang genügt die Anschaffung eines Fernsehers oder Radios samt Antenne. Mit der Rundfunkgebühr ist die Bereitstellung des Rundfunks abgegolten, denn ohne weitere Kosten für die Nutzung des Angebots lassen sich nun die Rund­funk­programme empfangen. Vor allem ist kein weiterer, mit Kosten verbundener Vertrag mit einem Anbieter erforderlich, der die Empfangsstruktur bereitstellt, indem Sendemasten für Mobilfunk errichtet oder Kabel und technische Protokolle für den Anschluss eines PCs oder Laptop bis zur jeweiligen „Abrechnungseinheit“ der Rundfunkanstalten verlegt werden. Von den zusätzlichen, monatlichen Kosten für den kontinuierlichen und qualitativ angemessenen Datenstrom zur Wiedergabe, z.B. für HD-Videos, ganz abgesehen.

Mit Zahlung der Rundfunkgebühr erwirbt der Rundfunkgebührenzahler den Anspruch, dass öffentlich-rechtlicher Rundfunk ohne weitere monatliche Kosten empfangen werden kann. Denn die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten begründen die Gebühr unter anderem mit der Bereitstellung und dem Betrieb der Sendeeinrichtungen. Es genügt dabei nicht, dass Angebote an die zahlende Allgemeinheit gerichtet sind, vielmehr muss das Angebot auch zugestellt werden. Bei den Kabelanbietern erfüllt der öffentlich-rechtliche Rundfunk diese Pflicht, indem eine Einspeisegebühr für den kostenfreien Empfang des öffentlich-rechtlichen Angebots in Kabelnetzen entrichtet wird, bei Satellitenbetreibern werden Nutzungsgebühren für die Transponder bezahlt. Übertragen auf „neuartige Rundfunkempfänger“ schulden die öffentlich-rechtlichen Anstalten den Nutzern dieser Geräte frei verfügbare, kostenfreie Übergabepunkte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Wie das technisch ausgestaltet sein muss, ist momentan nebensächlich, da dieser Pflicht in keiner Weise nachgekommen wird.

Dass diese Forderung keineswegs unerfüllbar ist, zeigen Angebote privater Rundfunkanstalten, die z.B. Surf-Sticks anbieten, auf denen das jeweilige Angebot des Senders kostenfrei oder zumindest subventioniert angeboten wird. Der Nachweis für die technische Machbarkeit ist demnach bereits erbracht.

Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes müssen die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten für die Nutzung des Angebots auf „neuartigen Empfängern“ dafür sorgen, dass dem Gebührenzahler die notwendige Bandbreite mit den erforderlichen technischen Rahmenbedingungen für einen vergleichbaren Empfang gegenüber den „klassischen“ Wegen des gebührenfinanzierten Programms zur Verfügung steht. Dafür dürfen dem Gebührenzahler keine weiteren Ausgaben entstehen. Andernfalls ist der öffentlich-rechtliche Auftrag im Wesentlichen nicht erfüllt, da ohne privatwirtschaftliche Anbieter und den damit verbundenen Kosten, z.B. für das Bereitstellen und Mieten eines Internet-Anschlusses, ein Empfang des Angebotes unmöglich ist.

Insbesondere jüngeren Rundfunkteilnehmern, die häufig gar nicht mehr über einen „klassischen“ Empfänger verfügen, möchten wir nahelegen, diesbezügliche Forderungen an die für sie zuständige Rundfunkanstalt sowie den Landtagsabgeordneten des eigenen Wahlkreises zu richten, um ihre gleichberechtigte Teilhabe am Rundfunkprogramm einzufordern. Womöglich erklärt dieser massive Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz unseres Grundgesetzes auch, weshalb die Nutzer des öffentlich-rechtliche Rundfunkprogramms „vergreisen“: Für jüngere Interessenten ist die Nutzung des gebührenpflichtigen Angebotes möglicherweise eine Kostenfrage.

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