Allerdings muss nun zwangsweise auch derjenige zahlen, der weder in der Vergangenheit noch zukünftig Rundfunk empfangen wollte. Der GEZ-Geschäftsführer Hans Buchholz hat im Juli 2006 in Interviews angegeben, dass nur eine von drei Mio. Betrieben Geräte bei der GEZ angemeldet haben. Die zuvor genannte DIHK-Umfrage belegt, dass praktisch alle befragten Unternehmen PCs verwenden und 93% der Unternehmen internetfähige Geräte nicht zum Empfang von Rundfunksendungen nutzen. Die bezifferten zwei Millionen Betriebe sind demnach nun allerdings davon unabhängig praktisch ausnahmslos rundfunkgebührenpflichtig.

Damit verabschiedet sich die Erhebung der Rundfunkgebühr vom Grundsatz, dass nur «Teilnehmer an der Gesamtveranstaltung Rundfunk» von der Gebühr betroffen sind. Die bisherigen Nutzungszahlen von Rundfunk via Internet widersprechen der Annahme, die Bereithaltung eines PCs entspräche dem Wunsch auf Teilnahme am Rundfunk (s. Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz).

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem 7. Rundfunkurteil eindeutig vor einer solchen Möglichkeit gewarnt:

«Die Heranziehung Dritter durch eine Geldleistungspflicht ist aber nur in dem Maß gerechtfertigt, das zur Funktionserfüllung geboten erscheint.»
(BVerfGE - 87, 181 – 201)

  • Die Anwendung der Rundfunkgebührenpflicht auf Computer, allein, weil sie Rundfunksendungen über das Internet abrufen könnten, entbehrt der verfassungsrechtlichen Grundlage. Die Sondersituation des Rundfunks lässt sich aufgrund des inhaltlichen Angebots und der Art der Kommunikation für Sendungen ins Internet nicht anwenden. Die von den Anstalten beschriebene Gefahrensituation ist nicht gegeben.
  • Eine Ausweitung der Grundversorgung auf das Internet ist weder technisch noch inhaltlich notwendig. Das Konzept des Binnenpluralismus ist angesichts der Vielfalt der Themen und Meinungen im weltweiten Netzwerk Internet nicht anwendbar. Es ist sogar schädlich, weil seine gebührenfinanzierte Anwendung die Printmedien benachteiligt und den freien Informationsmarkt direkt und unverhohlen angreift.
  • Im Sinne von „Rundfunk“ ist die Übertragung von Sendungen ins Internet Rundfunk zweiter Klasse. Dieser Rückschritt mag in Kauf genommen werden, um die eigenen Leistungen weltweit im Netz zu präsentieren und für sie zu werben. Das ist durch die Entwicklungsgarantie gedeckt. Nicht gedeckt ist jedoch die generelle Inanspruchnahme von potentiell wiedergabefähigen Geräten für diese Selbstdarstellungsleistungen als Begründung einer Rundfunkgebühr.

Die Rundfunkgebühr auf PCs greift in meine grundgesetzlich garantierten Rechte ein

Vor dem Hintergrund des Mangels an verfassungsrechtlicher Legitimation der Rundfunkgebühr auf PCs muss das Ausmaß der Eingriffe in grundgesetzlich garantierte Rechte betrachtet werden.

Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

Gesetzgebung und Verwaltung sind an den Gleichheitsgrundsatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes gebunden: Gleiche Sachverhalte müssen gleich, ungleiche Sachverhalte verschieden behandelt werden.

PCs werden mit Radios und TV-Geräten dahingehend gleich behandelt, dass alle Geräte, mit denen man Rundfunk empfangen könne, gebührenpflichtig seien. Das technisch-historische „Bereitstellungsprinzip“, dass der Besitz der Geräte eine Teilnahme am Rundfunk nahelegt, lässt sich nicht auf PCs bzw. „neuartige Empfangsgeräte“ übertragen. Dies führt zur Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte.

Das Bereitstellungsprinzip hatte zwei Gründe: Erstens war es in der Vergangenheit kaum möglich, Nichtzahler mit ökonomisch vertretbarem Aufwand auszuschließen. Zweitens konnte man davon ausgehen, dass Radio- und TV-Besitzer ihre Geräte zur Teilnahme am Rundfunk nutzen, da solche Geräte explizit für diesen Zweck konstruiert sind.

Beides gilt nicht für den PC. Bei entsprechender technischer Ausstattung können damit zwar Streams wiedergegeben werden. Aber der Primärzweck des Geräts ist üblicherweise ein anderer. Darüber hinaus garantiert ein beliebiges Billig­radio vom Wühltisch eines beliebigen Technik-Marktes eine unverhältnismäßig höhere Übertragungs- und Empfangssicherheit bei erheblich geringerem technischem und finanziellem Aufwand, als es mit einem Stream im Internet jemals möglich sein wird. Dies steht einer sinnvollen, dauerhaften und konsequenten Nutzung des PCs als Empfangsgerät entgegen.

Wenn die öffentlich-rechtlichen Sender ihren Kunden eine redundante Empfangsmöglichkeit einräumen möchten, dann sollten sie im Sinne der Gebührengerechtigkeit sicherstellen, dass nur Gebührenzahler in den Genuss dieser Leistung kommen. Schließlich sind kostenneutrale Ausschlussmöglichkeiten vielfach wirksam etabliert und immanenter Mehrwert des Vertriebswegs Internet.

Seltsamerweise scheint die digitale Technik der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nur in Richtung technischer Konvergenz zu führen, die auch für Unbeteiligte eine Zahlungsverpflichtung nach sich zieht. Die Möglichkeiten zur Identifizierung von Empfängern bleiben ungenutzt. Es wird lediglich versucht, den Empfang wegen mangelnder Verbreitungsrechte regional einzugrenzen – was vergleichsweise um ein Vielfaches aufwändiger ist.