Relativität

07.12.2007

Kaum war der 8. Rundfunkstaatsvertrag genehmigt, mussten wir Bürger uns sputen. Am 1.1.2007 wurden „neuartige Rundfunkgeräte“ gebührenplichtig, ab 1.2.2007 war es eine Ordnungswidrigkeit, wenn man nicht angezeigt hatte, dass man sowas besitzt. Wobei die Regeln, ob und wann man denn nun was anzeigen muss auch heute, am 7.12.2007, noch ziemlich diffus klingen (s. Kasten).

Wen betrifft die Regelung?

Die Gebührenpflicht für neuartige Rundfunkgeräte ist die Ausnahme und nicht die Regel. Betroffen sind nur Privathaushalte, die weder ein Radio noch einen Fernseher angemeldet haben und auch mit keinem Autoradio angemeldet sind, sondern beispielsweise nur einen internetfähigen PC oder ein UMTS-Handy zum Empfang bereithalten. Statistisch wird aber davon ausgegangen, dass nahezu 100 % der Privathaushalte zumindest ein Radio zum Empfang bereithalten.

Für Firmen, Selbständige und Behörden gilt: Ist in der Betriebsstätte oder im Büro weder ein Fahrzeug mit einem Autoradio noch sonst ein Rundfunkempfangsgerät angemeldet, so fällt für sämtliche Internet-PCs und UMTS-Handys, unabhängig von ihrer Anzahl, nur eine Gebühr in Höhe von 5,52 Euro monatlich an.

Quelle: GEZ

Wenn man - wie vermessen - die GEZ um das Naheliegende bittet, nämlich einen Gebührenbescheid, braucht es Geduld. Es kommt zwar reichlich Post in der damit gedroht wird, es würde ein Bescheid ausgestellt (ja bitte doch!). Offenbar ist das jedoch eine derartige Ausnahmesituation, dass es im konkreten Fall 6 Monate dauerte. Wobei das eigentümlich ist, denn erst der Gebührenbescheid begründet juristisch gesehen die Forderung der GEZ. Weshalb sonst wird ein Bescheid erstellt, bevor eine Mahnung kommt? Vorher gibt es „Zahlungserinnerungen“ und Appelle an den Bürger, seine Rechte am Eingang abzugeben und den Überweisungsträger auszufüllen. Wobei dann keine Chance auf Anfechtung oder Widerspruch mehr besteht.

Für den Bürger erzeugt der Gebührenbescheid während der Urlaubszeit echten Stress. Denn so lahmarschig wie die GEZ darf das Volk natürlich nicht sein. Dem Gebührenbescheid kann man gerade mal vier Wochen lang widersprechen. Eine schnelle Bearbeitung dieser Forderung löst jedoch wieder eine nachhaltige Lethargie bei der zuständigen Rundfunkanstalt aus. Nach ca. 2 Monaten bekommt man eher zufällig die Info, dass die Rundfunkanstalt die Post an die GEZ und die GEZ die Post wieder an die Rundfunkanstalt „woanders“ geschickt hat.

Nach rund vier Monaten bekommt man dann — wie immer — „Freitagspost“. Da lehnt der, gegen dessen Forderungen man Widerspruch einlegt, den Widerspruch ab. Wenig überraschend. Es ist halt verwunderlich, warum das über Bande gespielt werden muss und so lange dauert. Allein die Begründung der Ablehnung zeigt die Ignoranz:

Die Anmelde- und Gebührenpflicht für Rundfunkgeräte ist im Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) festgelegt.

Wenn ein Staatsvertrag eh alles regelt: Wozu gibt es dann ein Widerspruchsrecht? Der Umstand, dass Computer dort als „neuartige Rundfunkgeräte“ eingestuft werden, ist zentrales Thema des Widerspruchs. Das wird immerhin ansatzweise gewürdigt:

Gemäß § 5 Abs. 3 RGebStV sind sogenannte neuartige Rundfunkgeräte seit dem 01.01.2007 anmeldepflichtig. Eine Gebührenpflicht entsteht, wenn auf dem selben Grundstück noch keine herkömmlichen Rundfunkgeräte durch den Rundfunkteilnehmer angemeldet wurden.

Und was, wenn genau unter dieser Adresse, auf genau diesem Grundstück, von genau dieser Person, Rundfunkgeräte angemeldet sind? Stand im Widerspruch. Überlesen?

Dann wird sich mal wieder ein Gericht mit Rundfunkgebühren beschäftigen müssen. Man muss sich halt sputen. Denn klagen muss man innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ablehnung des Widerspruchs. Ist schon toll, wenn man als Angeklagter die Regeln aufstellen darf.

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