Die Anzeige des Verzichts auf Rundfunkempfang ist nur noch durch den Verzicht von PCs am Arbeitsplatz möglich, was in meinem Gewerbe einer Geschäftsaufgabe gleich kommt.

Die Kopplung von unverlangtem, kostenpflichtigem Angebot, an ein bisher freies, sowohl privat als auch gewerblich genutztes Kommunikationsmedium wie dem Internet, stellt für meine Kunden und mich eine Einschränkung unserer Handlungs- und Informationsfreiheit dar. Allein aufgrund der durch das Finanzamt geforderten elektronischen Übertragung der Umsatzssteuervoranmeldung ist ein PC mit Internet-Zugang erforderlich. Dies kommt für alle Gewerbetreibenden und Freiberufler – selbst wenn das Gerät ausschließlich für die Steuererklärung genutzt wird – einer Zwangsanmeldung zur Teilnahme am Rundfunk gleich.

Kleingewerbetreibende, die nicht zwingend einen Computer benötigen würden, aber vielleicht das Internet als Plattform nutzen möchten und dafür einen Computer bereit halten würden, werden durch die sich daraus ergebene Gebührenpflicht abgeschreckt und gehen mir als Kunden verloren.

Die Freiheit des Rundfunks soll die Meinungsfreiheit fördern. Mit der Umwidmung internetfähiger PCs zu Rundfunkempfängern wird genau das Gegenteil erreicht. Dies wird auch nicht dadurch besser, dass angeblich nur Wenige betroffen seien. Das Grundgesetz gesteht die Freiheitsrechte ausdrücklich jedem Einzelnen zu.

Die Rundfunkgebühr auf PCs greift in meine Berufsfreiheit ein

Für den beruflichen Bereich ist neben der Handlungsfreiheit gemäß Artikel 2 auch noch die Freiheit der Berufswahl nach Artikel 12 relevant. Auch diese wird durch die Einbeziehung meines PCs in die Rundfunkgebühr ausgehebelt.

Im Zentrum meiner Arbeit steht der Computer. Er ist für mich das Schlüsselwerkzeug. Mit dem Internet-Anschluss versetzt er mich erst in die Lage, meiner Berufstätigkeit nachzugehen und den Kontakt mit meinen Kunden zu pflegen. Nun wird meine Tätigkeit mit zusätzlichen Kosten für ein unerwünschtes, meine Berufsausübung störendes Angebot belastet. Denn mit verstärkten Streaming-Angeboten wird die Infrastruktur des dafür nur eingeschränkt ausgelegten Internets in seiner verfügbaren Bandbreite reduziert.

Diese Einschränkungen wären ja noch hinnehmbar, allerdings kann ich meinen Beruf nur weiter ausüben, wenn ich bereit bin, diese Einschränkungen sogar noch per erhobener PC-Gebühr zu fördern, ohne daraus einen Mehrwert oder Nutzen zu ziehen.

Als Alternativen bleiben lediglich Aufgabe der beruflichen Tätigkeit oder Verlagerung ins Ausland. Diese Einschränkungen meiner freien Berufswahl sind gravierend, ohne dass sie mit der dienenden Funktion des Rundfunks für die Meinungsfreiheit begründet werden könnten. Wenn es möglich ist, aus der Kirche ohne größere berufliche Nachteile auszutreten, den Wehrdienst ohne größere berufliche Nachteile zu verweigern, ist es mir unerklärlich, warum der Austritts aus der Gemeinschaft der Rundfunkteilnehmer nur durch Berufsaufgabe bzw. Auswandern möglich sein soll. Der Rundfunkstaatsvertrag soll eine Informationsmöglichkeit schaffen und garantieren. Ein genereller „Rundfunkzwang“ ist nicht vorgesehen.

Verhältnismäßigkeit der Eingriffe

Eingriffe in grundgesetzlich garantierte Freiheitsrechte sind per Gesetz möglich, aber sie haben dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu folgen. Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist zunächst der Zweck einer Maßnahme zu definieren, dann ist zu fragen, ob sie geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Zweck und Eignung der Maßnahme

Die Einbeziehung von Internet-PCs in die Rundfunkgebührenpflicht soll die Vermeidung von Einnahmeausfällen durch das Ausweichen auf Telekommunikationsrundfunk sein, wenn dieser – wie vor dem 1.1.2007 – gebührenfrei ist. Damit soll sichergestellt werden, dass die öffentlich-rechtlichen Anstalten weiter in der Lage sind, ihre Funktion im dualen Rundfunksystem, nämlich die Sicherstellung der Grundversorgung, zu erfüllen.

Allerdings können weder Einnahmeausfälle nachgewiesen werden, noch sind sie zu erwarten, wenn man die Ausstattung mit Rundfunkempfangsgeräten in Deutschland sowie die schwache Rundfunknutzung im Internet zu Grunde legt. Die durch die Anstalten selbst ermittelten Summen bewegen sich in einem Bereich von weniger als einem halben Prozent des Gesamtetats (s. Begründung der Ausdehnung auf das Internet).

Der mit der PC-Rundfunkgebühr eingeführte §5 Abs. 3 RGebStV kommt im nicht-privaten Bereich einer Aufforderung gleich, sich der Gebühr durch den Austausch von klassischen Rundfunkempfangsgeräten durch „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ zu entziehen.

Die PC-Gebühr ist ökonomisch unsinnig, weil sie fördert, was sie vermeintlich verhindern soll.