Vorweg…
08.08.2007
Der hier wiedergegebene Widerspruch basiert neben eigenen Recherchen und Ergebnissen in weitem Umfang auf dem hervorragenden Muster des Gebühren-Igels. Vielen Dank dafür!
Die hier vorgestellte Version angepasst für ein Kleingewerbe finden Sie bei
pc-gebuehr.de.
Beim Feinschliff und der Anpassung an den konkreten Fall war darüber hinaus die massive Unterstützung von PC-Gebühr sehr hilfreich. Einigen befreundeten Juristen sei hier ohne Namensnennung für ihr Engagement gedankt.
Keinesfalls einfach kopieren — das geht garantiert schief!
Einen Brief, den ich verschicke, sowie jedes Dokumente, auf das ich verweise, muss ich in seiner Aussage verstanden haben. Das ist oberstes Gebot.
Der Ablauf für diesen Widerspruch sah so aus:
- Der PC wurde der GEZ gemeldet
- Auf die Schreiben der GEZ wurde mit der Forderung nach einem Gebührenbescheid reagiert
- Es wurden keine Zahlungen geleistet, bis der Gebührenbescheid vom NDR kam
- Es wurden alle offenen Forderungen beglichen
- Es wurde fristgerecht Widerspruch eingelegt
- Der Widerspruch wurde per Einschreiben mit Rückschein an den NDR geschickt
Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung, daher ist es wichtig, die offenen Forderungen zu begleichen. Andernfalls können die Rundfunkanstalten Vollstreckungsmaßnahmen einleiten.
Dieser Widerspruch kann nur als Anregung dienen. Ausgangspunkt hier ist ein Einzelunternehmer ohne Mitarbeiter. Er betreibt in seinem Homeoffice keine meldepflichtigen Empfangsgeräte, muss jetzt aber für seinen PC Gebühren bezahlen. Die vorhandenen Geräte in der angrenzenden Wohnung sind selbstverständlich ordnungsgemäß angemeldet. Für die „PC-Gebühr“ wurde mehrfach ohne Wirkung ein Gebührenbescheid angefordert. Als er dann endlich kam, wurde eine Säumnis-Gebühr gefordert, weil nicht gezahlt wurde. Allerdings wurde in einem voran gegangenen Schreiben darauf hingewiesen, dass nur dann ein Gebührenbescheid verschickt wird, sollte die Forderung offen bleiben.
Grundsätzlich muss ein Widerspruch immer den persönlichen Gegebenheiten Rechnung tragen. Wer also einen gewerblichen PKW mit Autoradio hat, für den entfällt die „PC-Gebühr“, da dies befreiende Wirkung hat. Wer von der PC-Gebühr lediglich privat betroffen ist (kein Radio, keine Fernseher, nur Internet-PC oder Internet-fähiges Mobiltelefon), kann ebenfalls nur teilweise auf die hier dargelegten Argumente zurück greifen.
Dieses Schreiben vom 18.07.2007 ging an den NDR.
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