Thiele, Carl-Ludwig , FDP
Antwortbrief vom 11.12.2008
[…]haben Sie vielen Dank für Ihr Schreiben vom 28. November 2008 zur sogenannten Rundfunkgebühr.
Hinsichtlich der Erhebung von Rundfunkgebühren für „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ teile ich die Auffassung des Verwaltungsgerichts Braunschweig. Da sich die meisten Nutzer dieses Geräte nicht aufgrund Ihrer Funktion als Rundfunkempfangsgerät anschaffen, sondern oftmals auf diese Funktion verzichten würden, ist es meiner Ansicht nach nicht hinnehmbar, diesen Nutzern Rundfunkgebühren aufzuerlegen. Die Pflicht, Rundfunkgebühren für derartige Geräte zu zahlen, würde sich in solchen Fällen schon aus dem bloßen Besitz ergeben, ohne — wie beim herkömmlichen Radio beispielsweise — zu berücksichtigen, wozu derartige Geräte in den allermeisten Fällen eigentlich genutzt werden.
Darüber hinaus ruft die Einführung des Begriffs „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ allenfalls Unklarheiten hervor, statt, was dringend erforderlich wäre, im Sinne des Verbrauchers Klarheit zu schaffen, was überhaupt unter einem „Rundfunkempfangsgerät“ zu verstehen ist.
In der Hoffnung, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben,[…]
Zuletzt aktualisiert am 13.12.2008 von Norbert Simon.
©2006-2012 RFGZ / Norbert Simon | Impressum | Letzte Aktualisierung: 22.12.2012